Präventionsverfahren bei Schwerbehinderten
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 12.09.2024 (Az.: 6 SLa 76/24) entschieden, dass ein
Präventionsverfahren für schwerbehinderte Arbeitnehmer bereits innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden muss. Dies könnte
eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung durch das Bundesarbeitsgericht zur Folge haben. Arbeitgebern wird daher empfohlen, bei auftretenden Schwierigkeiten
frühzeitig Präventionsmaßnahmen zu ergreifen.
Außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte am 08.07.2024 (Az.: 15 SLa 127/24) eine Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit. In Ausnahmefällen, in
denen die Beweiskraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist, kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
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